Bauantrag

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt.

Voraussetzungen

Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare, zu stellen. Das Bauantragsformular finden Sie unten zum Download. Er ist mit den erforderlichen Unterlagen:

  • Antragsformular (Bauantrag/Bauvoranfrage) mit Unterschrift des Bauherren und des Planers,
  • Baubeschreibung und Berechungen (GRZ, GFZ etc.),
  • aktuellen Lageplan (1:1000) mit einem Auszug aus dem Katasterkartenwerk,
  • Bauzeichnungen mit den Unterschriften der betroffenen Nachbarn,
  • Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung,
  • Erhebungsbogen (Angaben zur Baustatistik)

bei der Gemeinde einzureichen.

Der Bauantrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker) unterschrieben sein.
Die Gemeinde legt den Bauantrag nach der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) vor.
Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.

Fristen

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.

Gebühren für eine Baugenehmigung betragen (je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 2 v. T. und 4 v. T.) der Baukosten. Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt

Zum 01.01.2010 ergeben sich inhaltliche Änderungen im bisherigen "Erhebungsbogen für Baugenehmigung/Bauvorhaben" und den zugehörigen "Erläuterungen". Außerdem wurde der "Erhebungsbogen für Bauabgang" überarbeitet. Entsprechend wurden die "Erläuterungen" zum Abgangsbogen neu gestaltet.
Seit dem 01.01.2010 dürfen nur noch die neuen Erhebungsbögen eingereicht werden. Die Verwendung der alten Bögen würde ansonsten zu zeitaufwändigen Rückfragen führen.
Die neuen Erhebungsbögen finden Sie unter https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet

Formulare
Bauamt - Bauantragsformulare
Bauantragsformulare des Bayerischen Staatsministeriums des Innern - Änderung der bayerischen Bauordnung (BayBO) mit neuem Bauantragsformular:

Seit Februar 2021 gilt die geänderte BayBO und ein neues Formular für Bauanträge. Dieses Formblatt enthält insbesondere einen überarbeiteten Passus im Rahmen der Nachbarbeteiligung, Art. 66 BayBO. Die Nachbarbeteiligung liegt nun vollständig in der Hand des Bauherrn und des von ihm zu bestellenden Entwurfsverfassers. Ab Mai 2021 ist zwingend dieses neue Antragsformular zu verwenden.

Weitere Informationen im Bayerischen Behördenwegweiser
Bauantrag, Baugenehmigung
Das gemeindliche Bauamt weißt darauf hin, dass in der Bevölkerung vermehrt die Meinung vorherrscht, die Genehmigungsfreiheit für Vorhaben nach Art. 57 BayBO gelte für jedes Grundstück. Dies ist bei Weitem nicht der Fall. Gibt es nämlich eine geltende Satzung (z.B. Bebauungsplan) gehen diese Regelungen erst einmal vor. Unter gewissen Voraussetzungen sind Ausnahmen (sogenannte isolierte Befreiungen) möglich, die die Gemeinde größtenteils in eigener Zuständigkeit erteilen kann. Empfohlen wird daher, lieber einmal zu oft, als einmal zu wenig bei der Gemeinde nachzufragen. Es gibt immer wieder Situationen, bei denen „Schwarzbauten“ auf dem eigenen oder einem Nachbargrundstück entdeckt werden. Nicht immer ist dies durch eine nachträgliche Genehmigung abgetan. Manchmal werden auch Bußgelder fällig oder der Abbruch angeordnet.

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer
Sterl, Peter
Geschäftsleiter
09409 8510-11 09409 8510-20 OG 04
Buchmann, Reinhard
Sachbearbeiter
09409 8510-17 09409 8510-20 EG 05